Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Kirberg 1863 e. V (Kurzbezeichnung TSV) und hat seinen Sitz in Hünfelden-Kirberg. Er wurde am 21. Mai 1863 gegründet Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg an der Lahn unter der Registernummer 7 VR 259 eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung des Behindertensports sowie die Pflege des Volkstanzes und des Theaterspieles.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keine sonstigen Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünfelden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Ortsteil Kirberg zu verwenden hat.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Mitglieder

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Alle Personen, ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens und der politischen Überzeugung können Mitglieder des Vereins werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt im Verein.
  2. Der Verein führt als Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) b) Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) c) Ehrenmitglieder d) Ehrenvorsitzende.

§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Wer Mitglied werden will, legt eine schriftliche Eintrittserklärung vor. Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Eintrittserklärung abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand zulässig.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt. b) Ausschluss. c) den Tod.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
  4. Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, einen Jahresbeitrag im Rückstand ist, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, ausgeschlossen werden.
  5. Das ausscheidende Mitglied bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Vereınseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben und hat keinerlei Anspruch auf das Vermögen und die Einrichtungen des Vereins.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte; a) Benutzung aller Einrichtungen des Vereins bei offiziellen Übungsstunden, b) Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 10 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender

  1. Ehrenmitglied kann werden, wer mindestens 40 Jahre Mitglied des TSV Kirberg ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat. Personen, welche sich um den Sport im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben, können außerdem auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Es stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie die eines ordentlichen Mitgliedes.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsıtzenden ernannt werden, ihm stehen weiterhin die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes zu.

§ 11 Beiträge und sonstige Leistungen

  1. Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Hauptversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung bekanntgemacht Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen oder ermäßigen.
  2. Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vorstandes.

§ 12 Strafen

  1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand Strafen verhängt werden.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Bestraften innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbescheides das Recht der Berufung an den Vorstand zu.

C. Organe des Vereins

§ 13 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) Die Hauptversammlung (Versammlung der Mitglieder) b) Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) c) Der erweiterte Vorstand

D. Hauptversammlung

§ 14 Rechte der Hauptversammlung

Der Verein hält zu Anfang eines jeden Jahres eine ordentliche Hauptversammlung ab. Diese hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins, ihre Befugnis sind im Besonderen: a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes. b) Entlastung des Vorstandes c) Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge. d) Änderung der Satzung sowie der Anordnungen des Vereins e) Festsetzung der Vereınsbeitrage und etwaiger Sonderbeiträge. f) Wahl der Vorstandsmitglieder g) Wahl der beiden Kassenprüfer (Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören). Alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Er muss durch Neuwahl ersetzt werden.

§ 15 Einberufung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstage durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde Hünfelden bekanntgegeben werden. Eine Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der wahlberechtıgten Vereinsmitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens einen Tag vor dem Versammlungstage bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge die die Tagesordnung betreffen, können auch noch während der Jahreshauptversammlung gestellt werden.

§ 16 Leitung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird durch die Vorsitzenden geleitet.

§ 17 Beschlüsse der Hauptversammlung

a) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. b) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. c) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich. d) Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel abgestimmt werden, wenn dies von 1/10 der Anwesenden verlangt wird. e) Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Hauptversammlung nicht anders beschließt.

§ 18 Niederschrift

Über die Verhandlungen der Hauptversammlung muss durch den Schriftführer eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese muss in der nächstfolgenden Hauptversammlung genehmigt werden und ist von den Vorsitzenden zu unterschreiben.

E. Vorstand

§ 19 Leitung des Vereins

  1. Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, er besteht aus
    a)    max. drei (gleichberechtigten) Vorsitzenden, deren interne Aufgabenverteilung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird
    b)    Kassenwart
    c)    stellvertretendem Kassenwart
    d)    Schriftführer
  3. Vom geschäftsführenden Vorstand sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und zusätzlich aus: a) dem Pressewart, gleichzeitig stellvertretender Schriftführer, b) dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses, c) den Leitern und Vertretern der einzelnen Abteilungen, d) vier Beisitzern, e) je nach Bedarf kann der erweiterte Vorstand ergänzt oder vermindert werden.

§ 20 Wahl und Amtsdauer

  1. Der Vorstand wird nach direktem allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
  2. Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so sind für sie in der nächsten Vorstandssitzung kommissarische Vertreter zu ernennen, die bis zur nächsten regulären Vorstandswahl die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ersetzen.
  3. Kann der Verein nicht mehr rechtsfähig vertreten werden, ist die Hauptversammlung zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen.
  4. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab 18 Jahren. Wählbar sind ebenfalls alle Vereinsmitglieder ab 18 Jahren.

§ 21 Obliegenheiten

  1. Leitung des Vereins.
  2. Aufstellung einer Geschäftsordnung und Erlass von Anordnungen über besondere Einrichtungen des Vereins.
  3. Durchführung der im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse.
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  5. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  6. Beschlussfassung über die zur Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins nötigen Ausgaben und gegebenenfalls Aufnahme von Darlehen.
  7. Wahrnehmung der Geschäfte. die dem Verein durch Gesetz und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.
  8. Ausstellung von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die den Verein dritten Personen gegenüber binden. Diese Urkunden müssen durch die Vorsitzenden (min. zwei Personen) unterschrieben und mit dem Vereinssiegel versehen werden. Verpflichtungen des Vereins haben nur Gültigkeit, wenn diese Vorschriften erfüllt sind.
  9. Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu Verbänden.

§ 22 Sitzungen

    1. Der Vorstand wird durch die Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
    2. Die Vorstandsmitglieder können Anträge auf Beratung einzelner Punkte stellen.
    3. Die Vorsitzenden sind berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern.
    4. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wırd.
    5. Die Vorstandssıtzungen werden durch die Vorsitzenden geleitet.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
    7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
    8. Die Verhandlungen des Vorstandes werden durch den Schriftführer aufgenommen. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandsitzung durch den Vorstand genehmigt werden. Sie muss durch den Vorsitzenden und den Schrıftführer unterschrieben werden.

F. Sonstiges

§ 23 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen durch den Vorstand bestätigt werden. Die Ausschüsse haben grundsätzlich nur beratende Aufgaben. Dagegen kann der Vorstand den Ausschüssen jederzeit Anweisungen erteilen.

§ 24 Abteilungen

    1. Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter geleitet.
    2. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche, kulturelle und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Näheres wird in der Geschäftsordnung bestimmt.
    3. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden den einzelnen Abteilungen vom Vorstand zur Verfügung gestellt. Eigene Kassen dürfen nicht geführt werden.

§ 25 Vereinsordnungen

    1. Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, in denen die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung zu berücksichtigen sind. Die Vereınsordnungen können insbesondere für folgende Bereiche erlassen werden: a) Beitrags- und Gebührenordnung für Mitglieder b) Ehrenordnung c) Geschäftsordnung d) Abteilungsordnung e) Nutzungs- und Gebührenordnung für Vereinsanlagen und -einrichtungen.
    2. Die Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern durch Aushang bekanntgemacht werden. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.
    3. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§ 25a Datenschutz

Der Datenschutz des TSV Kirberg 1863 e.V. wird in der Datenschutzordnung des TSV Kirberg 1863 e.V. geregelt. Die Datenschutzverordnung regelt alle gesetzlich aktuell geforderten Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes von Vereinsmitgliedern und Vertragspartnern. Die Datenschutzordnung kann auf Verlangen beim geschäftsführenden Vorstand eingesehen, bzw. angefordert werden. Weiter ist die Datenschutzordnung jeder Beitrittserklärung ab dem 5. September 2019 beigefügt. Für die Gültigkeit der Datenschutzordnung ist der Vorstand verantwortlich. Dieser kann sich einem Datenschutzbeauftragten bedienen.

Schlussbemerkung

Diese Satzung wurde am 05. September 2019 beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung vom 25.April 2009.
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TSV Kirberg 1863 e. V.
Weiherweg 3
65597 Hünfelden
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