(1) Wer Mitglied werden will, legt eine schriftliche Eintrittserklärung vor. Bei Jugendlichen ist außerdem die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Eintrittserklärung abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben. Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist innerhalb von zwei Wochen an den Vorstand zulässig. (2) Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt. b) Ausschluss. c) den Tod. (3) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. (4) Wer gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, einen Jahresbeitrag im Rückstand ist, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, ausgeschlossen werden. (5) Das ausscheidende Mitglied bzw. dessen Rechtsnachfolger hat das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Vereınseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben und hat keinerlei Anspruch auf das Vermögen und die Einrichtungen des Vereins.