Vereinssatzung

Turn- und Sportverein Kirberg 1863 e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Kirberg 1863 e. V.
Kurzbezeichnung: TSV Kirberg

Sitz des Vereins ist Hünfelden-Kirberg.
Der Verein wurde am 21. Mai 1863 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Limburg an der Lahn unter der Registernummer 7 VR 259 eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • Förderung des Behindertensports
  • Pflege des Volkstanzes
  • Pflege des Theaterspiels

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und keine Anteile am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hünfelden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke im Ortsteil Kirberg zu verwenden hat.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Mitglieder

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, unabhängig von Herkunft, Glauben oder politischer Überzeugung. Voraussetzung für den Beitritt ist die Anerkennung dieser Satzung.

Der Verein führt folgende Mitglieder:

  • Ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
  • Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
  • Ehrenmitglieder
  • Ehrenvorsitzende

§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Eintrittserklärung. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand anzuzeigen.

Ein Ausschluss kann erfolgen bei Verstößen gegen die Satzung, Schädigung des Vereins, Beitragsrückständen oder Missachtung von Beschlüssen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen oder Vereinseinrichtungen und müssen vereinseigenes Eigentum unverzüglich zurückgeben.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Mitglieder haben das Recht:

  • alle Vereinseinrichtungen während offizieller Übungszeiten zu nutzen
  • an Versammlungen teilzunehmen
  • Anträge und Vorschläge einzubringen
  • das Wahlrecht auszuüben

§ 10 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Ehrenmitglied kann werden, wer mindestens 40 Jahre Mitglied ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Besonders verdiente Personen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 11 Beiträge und sonstige Leistungen

Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung bekanntgegeben. Bedürftigen Mitgliedern kann der Beitrag erlassen oder ermäßigt werden.

Spenden und Stiftungen werden durch den Vorstand verwaltet.

§ 12 Strafen

Zur Ahndung von Verstößen, insbesondere im sportlichen Betrieb, kann der Vorstand Strafen verhängen.
Gegen einen Strafbeschluss kann innerhalb von zwei Wochen Berufung beim Vorstand eingelegt werden.

C. Organe des Vereins

§ 13 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

D. Hauptversammlung

§ 14 Rechte der Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt und ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Entgegennahme der Berichte
  • Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Beitragsfestsetzung
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

§ 15 Einberufung

Die Einladung erfolgt mindestens fünf Tage vor dem Termin über das Mitteilungsblatt der Gemeinde Hünfelden unter Angabe der Tagesordnung.
Eine Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangt.

§ 16 Leitung

Die Hauptversammlung wird durch die Vorsitzenden geleitet.

§ 17 Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
Zweckänderungen bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder.

§ 18 Niederschrift

Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

E. Vorstand

§ 19 Zusammensetzung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • stellvertretendem Kassenwart
  • Schriftführer

Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 20 Wahl und Amtsdauer

Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wahlberechtigt und wählbar sind Mitglieder ab 18 Jahren.

§ 21 Aufgaben

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vermögen, setzt Beschlüsse um, erstellt den Haushaltsplan und vertritt den Verein nach außen.

§ 22 Sitzungen

Vorstandssitzungen werden mit mindestens drei Tagen Frist einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

F. Sonstiges

§ 23 Ausschüsse

Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen, die beratend tätig sind.

§ 24 Abteilungen

Die aktiven Mitglieder sind in Abteilungen organisiert. Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsleiter geführt.

§ 25 Vereinsordnungen

Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen, unter anderem für Beiträge, Ehrenordnung, Geschäftsordnung und Nutzung der Vereinsanlagen.

§ 25a Datenschutz

Der Datenschutz wird in einer separaten Datenschutzordnung geregelt. Diese ist Bestandteil jeder Beitrittserklärung und kann beim Vorstand eingesehen werden.

Schlussbemerkung

Diese Satzung wurde am 05. September 2019 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 25. April 2009.

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